Fallbeispiel

Peter, aufgewachsen in Köln, wurde vor einigen Monaten in unsere Einrichtung aufgenommen. Nach Problemen in der Grundschule, in der er durch sozial auffälliges Verhalten schon die Aufmerksamkeit auf sich zog, hofften seine Eltern auf Besserung mit Besuch der weiterführenden Schule. Leider war der Besuch des Gymnasiums nur von kurzer Dauer und auch der Übergang in die Realschule misslang. Schulverweise beendeten diese Zeiten und die schulische Negativspirale wurde durch den Besuch der Hauptschule noch weiter verstärkt. Ständige Beschwerden der Lehrer, die Anbindung an delinquente Peers und der Nichtbesuch des Unterrichts ließen auch im familiären Kreise die Situation eskalieren. Dort entzog er sich mehr und mehr jeglicher Kontrolle und war von seinen Eltern (erzieherisch) nicht mehr zu erreichen. Peter reagierte zunehmend in Elternhaus und Schule fremdaggressiv, letztendlich autoaggressiv, was die Einweisung in eine psychiatrische Klinik erforderlich machte.

Nach dreimonatigem psychiatrischen Klinikaufenthalt wurde er in eine stationäre Jugendhilfemaßnahme überführt. Auch innerhalb dieser Unterbringung ließ Peter sich nur unzureichend führen und bewirkte mit seinem oppositionellen, grenzaustestenden und aggressiven Verhalten, dass die Fachkräfte ratlos und tatlos wurden. Innerhalb der Hauptschule zeigten sich gleiche Auffälligkeiten, worauf die Schule nunmehr die Entscheidung traf, Peter müsse zur Förderschule wechseln. In Zusammenarbeit mit dem Jugendamt wurde nun nach geeigneter Hilfe gesucht…

Ursache für die Notwendigkeit von Jugendhilfemaßnahmen sind vielfach Verhaltensauffälligkeiten, die in der Schule gezeigt werden, bis hin zu dem Sachverhalt, dass das Schulsystem die betroffenen Kinder und Jugendlichen wegen mangelnden Alternativen ausgrenzt und trotz vorhandener zumindest hinreichender Begabung nicht mehr adäquat zu positionieren weiß. Eingeleitete Maßnahmen sollten daher u.a. das Ziel haben, die Kinder und Jugendlichen sozial und schulisch wieder zu integrieren. Im Sinne des § 27 in Verbindung mit den §§ 34/ 35/ 35a/ 41 KJHG erfüllt die Einrichtung aus einer Hand sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Jugendliche als auch die der Hilfen zur Erziehung. Die Kinder und Jugendlichen sind in der Einrichtung über Tag und Nacht in Vollzeitform untergebracht und erhalten so die Möglichkeit, herausgenommen aus dem bisherigen Lebensumfeld, einem neuen sozialen Umfeld zu begegnen. Die Abgeschiedenheit in der Eifel bietet den Kindern und Jugendlichen Hilfe, die,  abgeschottet von der Reizüberflutung in den Großstädten nun in einer naturverbundenen und ländlichen Umgebung für sich einen „Neuanfang“ machen können. Den Kindern wird ein Schutz- und Schonraum geboten, in dem Verhaltensmodifikationen eingeleitet und eingeübt werden können. Mit an der Lebenswelt Hellenthal orientierten Lernformen und einer ganzheitlich sozialen Unterstützung sollen auch die von einer seelischen Behinderung bedrohten Kinder aufgefangen und unterstützt werden. Ziel ist es, Verhaltensauffälligkeiten, die durch Hilfen zur Erziehung abgebaut werden können, aber auch das Auftreten einer seelischen Behinderung zu verhüten bzw. eine bereits bestehende Behinderung und deren Folgen zu mildern.